Im Waldkindergarten

Hygieneplan

Tiere im Wald als Sinnbild für die spielenden Kinder im Waldkindergarten Timmendorfer Strand
menu
Zurück zur Übersicht
12.03.2026

Hygieneplan

  1. Besonderheiten des Kindergartens

    1. Hygienemanagement

    2. Basishygiene
      3.1. Hygieneanforderungen der Schutzunterkunft
      3.2. Reinigung und Desinfektion
      3.2.1. Händehygiene
      3.2.2. Fußboden und andere Flächen
      3.2.3. Sanitäre Anlagen
      3.3. Umgang mit Lebensmitteln
      3.4. Sonstige hygienische Anforderungen
      3.4.1. Abfallbeseitigung
      3.4.2. Schädlingsprophylaxe und –bekämpfung
      3.4.3. Trinkwasser
      3.5. Erste Hilfe
      3.6. Gefährdung von Giftpflanzen

    3. Spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten von
      4.1. Durchfallerkrankung
      4.2. Läusen
      4.3. Zecken

    4. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
      5.1. Gesundheitliche Anforderungen
      5.1.1. Personal im Lebensmittelbereich
      5.1.2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal
      5.1.3. Kinder
      5.2. Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht
      5.3. Belehrung
      5.3.1. Personal im Lebensmittelbereich
      5.3.2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal
      5.3.3. Kinder, Eltern

      5.4. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
      5.4.1. Wer muss melden?
      5.4.2. Information der Betreuten/ Sorgeberechtigten über das Auftreten von Infektionskrankheiten in der Einrichtung, Maßnahmeneinleitung
      5.4.3. Besuchsverbot und Wiederzulassung

    5. Besonderheiten des Kindergartens

Der Waldkindergarten Timmendorfer Strand e.V. ist ein eingetragener Verein. Er ist ein normaler Kindergarten, in dem im Unterschied zum Regelkindergarten der Kindergartenalltag nahezu bei jedem Wetter draußen im Wald stattfindet.

2. Hygienemanagement

Die Leitung der Einrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nimmt seine Verantwortung durch Anleitung, Belehrung und Kontrolle wahr.
Zu den Aufgaben der Leitung der Einrichtung gehören vor allem:
• Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplanes
• Durchführung der Hygienebelehrungen
• Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Gesundheitsamt und den Eltern
• Hygieneplan jährlich auf seine Aktualität prüfen und ggf. ändern

Zur Unterstützung benennt die Leitung der Einrichtung einen Hygienebeauftragten.
Zu den Aufgaben des Hygienebeauftragten gehören vor allem:

• Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen
• Aktualisierung des Hygieneplanes

Der Hygieneplan ist für alle Beschäftigten und Eltern jederzeit zugänglich und einsehbar.
Die Beschäftigten werden mindesten einmal pro Jahr hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen belehrt. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren.

Leitung im Waldkindergarten: Katrin Carouge
Hygienebeauftragter im Waldkindergarten: Janina Kristin Hinrichsen

3. Basishygiene

    3.1. Hygieneanforderungen der Schutzunterkunft

• Die Bauweise der Schutzunterkunft muss den baurechtlichen Anforderungen in Schleswig-Holstein, den Unfallverhütungsvorschriften, den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung sowie den brandschutztechnischen Vorschriften genügen. 
• Der Fußboden wird nach Bedarf feucht gereinigt und desinfiziert.
• Die Wände in der Toilette sind feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

    3.2. Reinigung und Desinfektion

• Eine gründliche und regelmäßige Reinigung insbesondere der Hände und häufig benutzter Flächen und Gegenstände ist eine wesentliche Voraussetzung für einen guten Hygienestatus.
• Die gezielte Desinfektion ist dort erforderlich, wo Krankheitserreger auftreten und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen (z.B. Verunreinigungen mit Erbrochenem, Blut, Stuhl, Urin)
• Eine effektive Desinfektion wird nur erreicht, wenn für die beabsichtigte Desinfektionsaufgabe das geeignete Desinfektionsmittel in der vorgeschriebenen Konzentration und Einwirkzeit verwendet wird.
• Die Desinfektionsmittel sind nach dem Anwendungsgebiet aus der Desinfektionsmittel-Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) mit der entsprechenden Konzentration und Einwirkzeit auszuwählen (ggf nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt).
• Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind vor den Kindern geschützt aufzubewahren.
• Der Reinigungs- und Desinfektionsplan muss erarbeitet sein und in der Schutzhütte gut sichtbar ausgehängt sein. (Anhang 1)
• Beim Auftreten meldepflichtig übertragbarer Krankheiten oder bei begründetem Verdacht sind spezielle Maßnahmen erforderlich, die vom Gesundheitsamt veranlasst oder mit diesem abgestimmt werden und nicht Gegenstand dieser Ausführungen sind.

        3.2.1. Händehygiene

Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und mit anderen Menschen die Hauptüberträger von Desinfektionserregern.
Händewaschen und ggf. Händedesinfektion gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der Infektionsverhütung und der Bekämpfung von Infektionen.

• Das Händewaschen wird vor dem Essen und nach der Notdurft ausgeführt (Frischwasserkanister oder –Wasserbeutel, Heilerde/abbaubare Handseife, Waschlappen, Einmalhandtücher.
• Der Wasserkanister ist täglich in der Schutzunterkunft zu reinigen und neu mit Trinkwasser zu befüllen.
• Die Seife soll Ph-neutral und gut umweltverträglich (abbaubar) sein.
• Bei der Hilfe der Notdurft der Kinder werden Einmalhandschuhe getragen und die Fäkalien werden durch die Erzieher vergraben.

Personal:

• Die gründliche Händereinigung sollte
            • zum Dienstbeginn,
            • nach jeder Verschmutzung,
            • nach Toilettenbenutzung,
            • vor dem Umgang mit Lebensmitteln,
            • nach einem intensiven Kontakt mit Kindern, die an Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfekten (Husten, Schnupfen) leiden
            • und nach Tierkontakt ausgeführt werden.
• Die hygienische Händedesinfektion ist erforderlich:
            • Nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut und anderen Körperausscheidungen (z.B. nach Maßnahmen in Zusammenhang mit der Toilettennutzung durch Kinder)


                    Kinder:
• Jedes Kind soll eine ordnungsgemäße Handwaschtechnik erlernen.
• Die gründliche Händereinigung sollte
            • nach dem Spielen,
            • nach jeder Verschmutzung,
            • nach dem Toilettengang,
            • nach Kontakt mit Tieren
            • und vor der Esseneinnahme erfolgen.

        3.2.2. Fußboden und andere Flächen

• Der gesamte Fußboden der Schutzunterkunft wird nach Bedarf gefegt und 1x wöchentlich feucht gewischt.
• Die Toilette der Schutzunterkunft wird täglich mit einem Flächendesinfektionstuch gereinigt
• Oberflächen, wie Spülbecken, Türklinken, Stühle und Tische in der Schutzunterkunft sind nach Bedarf zu reinigen.

    3.3. Umgang mit Lebensmitteln

• Um lebensmittelbedingte Erkrankungen und Erkrankungshäufungen in den Kindereinrichtungen zu verhindern, müssen an den Umgang mit Lebensmitteln besonders hohe Anforderungen gestellt werden.
• Die Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung und andere rechtliche Grundlagen sind einzuhalten.
• Alle Beschäftigten, die an der Zubereitung von Lebensmitteln beteiligt sind, müssen die Inhalte der Paragraphen 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes kennen und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 vorweisen können.
• Der Kühlschrank wird regelmäßig gesäubert und der Inhalt kontrolliert.

    3.4. Sonstige hygienische Anforderungen

        3.4.1. Abfallbeseitigung

• Die Abfälle sollen in gut schließenden Behältnissen gesammelt und einmal täglich in zentrale Abfallsammelbehälter entsorgt werden.
• Abfallbehälter müssen vor dem Zugriff der Kinder geschützt sein.
• Die Abfallentsorgung ist so zu betreiben, dass Belästigungen, insbesondere durch Gerüche, Insekten und Nagetiere vermieden werden.

        3.4.2. Schädlingsprophylaxe und –bekämpfung

• Bei Befall ist ein kompetenter Schädlingsbekämpfer mit der Bekämpfung zu beauftragen. 
• Ein enger Kontakt mit dem Gesundheitsamt bezüglich der Schädlingsbekämpfung ist zu empfehlen.


          3.4.3.    Trinkwasser

• Das in Kindereinrichtungen verwendete Warm- und Kaltwasser für den menschlichen Gebrauch (Trinken, Waschen) muss generell der Trinkwasserverordnung entsprechen.
• Es wird jährlich eine Trinkwasseruntersuchung durchgeführt und die Ergebnisse dem Gesundheitsamt weitergeleitet.
• Regenwasser darf (für den menschlichen Gebrauch) nicht verwendet werden.

    3.5. Erste Hilfe

• Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser) zu säubern. Der Ersthelfer hat dabei Einmalhandschuhe zu tragen und sich nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren.
• Das geeignete Erste-Hilfe-Material enthält gemäß Unfallverhütungsvorschrift „GUV Erste Hilfe 0.3.“
• Verbrauchte Materialien oder Materialien mit überschrittenem Verfallsdatum (z.B. Einmalhandschuhe oder Pflaster) sind umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Pakete sind durchzuführen. Diese finden jährlich durch unsere Hygieneschutzbeauftragte statt.
• Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen.
• Es wird je ein Verbandbuch für die Kinder und für das Personal geführt.

    3.6. Gefährdung durch Giftpflanzen

• Die Kinder werden darauf hingewiesen, dass die Inhaltsstoffe von Giftpflanzen beim Menschen Gesundheitsstörungen hervorrufen können ( z.B. Bäume, Sträucher und krautige Pflanzen).
• Nach Verzehr vermeintlich giftiger Pflanzenteile ohne Symptome unverzüglich Arzt oder eine Giftinformationszentrale anrufen (Symptome schildern, ggf. Pflanzenart nennen, Menge und Zeitpunkt der Aufnahme nennen)
• Giftzentrale?
• Erste- Hilfe- Maßnahmen:
            • Entfernung der Pflanzenteile aus dem Mund (Ausspucken oder Ausspülen mit Flüssigkeit)
            • Flüssigkeit trinken (keine Milch)
            • Ärztliche Behandlung organisieren

4. Spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten von 

    4.1. Durchfallerkrankung

• Das erkrankte Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern möglichst getrennt von den übrigen Kindern zu betreuen.
• Nach Umgang mit dem erkrankten Kind ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
• Nach jeder Toilettenbenutzung durch ein Kind mit Durchfall sind das Toilettenbecken und die WC-Brille gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Die Oberflächen von Gegenständen, mit denen das Kind in Berührung kam, sind zu desinfizieren.
• Auf die Verwendung von Einmalhandtüchern ist unbedingt zu achten.
• Die Eltern sind zu informieren und nochmals über die Inhalte des § 34 IfSG aufzuklären.
• Die Eltern aller Kinder sollten anonym über gehäuft auftretende Durchfallerkrankung informiert werden. Ein Arztbesuch bei Auftreten der gleichen Symptome ist erforderlich.

    4.2. Läusen

• Bei Auftreten von Kopflausbefall hat die Leitung des Waldkindergartens das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
• Das befallene Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern möglichst getrennt von den übrigen Kindern zu betreuen.
• Eine Vorstellung beim Arzt mit anschließender Behandlung ist durch die Eltern einzuleiten.
• Die Eltern der Kinder, mit engen Kontakt zum befallenen Kind, müssen über das Auftreten von Kopfläusen unterrichtet werden. Diese Kinder sowie deren Familienangehörige sollen sich einer Untersuchung und gegebenenfalls auch einer Behandlung unterziehen.
• Das Gesundheitsamt ist zu unterrichten.

    4.3. Zecken

• Zum Schutz vor Zeckenbiss und Insektenstich sollen die Kinder und die Erzieher 

langärmelige T-Shirts und lange Hosen tragen.

5. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes

    5.1. Gesundheitliche Anforderungen

        5.1.1. Personal im Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)

Personen, die im Lebensmittelbereich von Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, dürfen, wenn sie
• an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Darmerkrankung oder Virushepatitis A oder E (infektiöse Gelbsucht) erkrankt oder dessen verdächtigt sind,
• an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
• die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
nicht tätig sein oder beschäftigt werden.

        5.1.2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

Personen, die an einer im § 34 (1) des Infektionsschutzgesetzes genannten ansteckenden Krankheit erkrankt sind, bei denen der Verdacht darauf besteht oder die an Krätzmilben oder Läusebefall leiden, Personen, die die in § 34 (2) genannten Erreger ausscheiden bzw. zu in § 34 (3) genannten Kontaktpersonen, dürfen solange in den Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

        5.1.3. Kinder

Für die in der Einrichtung betreuten Kinder gelten die Punkte 4.1. und 4.2. mit der Maßgabe, dass sie die Schutzunterkunft nicht betreten und an dem Tagesablauf im Wald nicht teilnehmen.
Eine Überprüfung der Immunitätsnachweise gegen Masern finden in der Einrichtung vor dem ersten Kindergartentag statt. Die Impfnachweise bzw. Immunitätsnachweise werden von den Gruppenleitungen dokumentiert.

    5.2. Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht

Bei den im § 34 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um solche, die in Gemeinschaftseinrichtungen leicht übertragen werden können. Eine rechtzeitige Information darüber ermöglicht, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen und durch Information potenziell angesteckter Personen weitere Infektion verhindert werden können. Daher verpflichtet das IfSG die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuten (bzw. deren Sorgeberechtigten) und die dort tätigen Personen, der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie von einem der in den Absätzen 1 bis 3 (§ 34) geregelten Krankheitsfällen betroffen sind. Damit der Informationspflicht nachgekommen werden kann, sind Belehrungen durchzuführen.

    5.3. Belehrung

        5.3.1. Personal im Lebensmittelbereich (IfSG)

Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

• Die Erstausübung der Tätigkeiten im Lebensmittelbereich ist nur möglich, wenn sie eine nicht mehr als 3 Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen können. Diese muss eine in mündlicher und schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über genannte Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten. 
• Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen für die Betreuung von Kindern sind nach § 35 vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu belehren. 
• Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist. 

        5.3.2. Kinder, Eltern

• Ebenfalls zu belehren über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten ist nach § 34 (5) IfSG jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird oder deren Sorgeberechtigte durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung. Diese Belehrung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Zusätzlich sollte ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt werden ( Handhabung mit Infektionskrankheiten – Handreichung, Umgang mit Infektionskrankheiten – Informationsblatt, siehe Zusatzvereinbarungen).

    5.4. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

        5.4.1. Wer muss melden?

Eine Vielzahl von Infektionskrankheiten sind nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig. Grundsätzlich ist nach § 8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, die im Gesetz (§6) genannten Krankheiten zu melden. Ist das jedoch primär nicht erfolgt bzw. treten die im § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG zusätzlich genannten Erkrankungen (Anlage 2) in Gemeinschaftseinrichtungen auf, so muss der Leiter der Einrichtung das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Erkrankungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch beim Auftreten von 2 oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.

Meldeweg:
Beschäftigte/ Betreute bzw. Sorgeberechtigte > Waldkindergarten > Leitung > Gesundheitsamt

Meldeinhalte:
Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes
Name, Vorname, Geburtsdatum
Kontaktpersonen (Einrichtung, Elternhaus, Geschwister)

Maßnahmen:
Isolierung Betroffener
Verständigung von Angehörigen
Sicherstellung möglicher Infektionsquellen

        5.4.2. Information der Betreuten/ Sorgeberechtigten über das Auftreten von Infektionskrankheiten in der Einrichtung, Maßnahmeneinleitung

Tritt eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein entsprechender Verdacht in der Einrichtung auf, so müssen ggf. durch die Leitung der Einrichtung die Betreuten/Sorgeberechtigten darüber anonym informiert werden, um für die Betreuten oder gefährdete Familienangehörige notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu können.
Die Information kann in Form
-gut sichtbar angebrachten Aushängen an der Schutzunterkunft,
-Merkblättern mit Informationen über die Erkrankung und notwendigen Schutzmaßnahmen,
-Informationsveranstaltungen erfolgen.
Alle Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu koordinieren.

Informationen zu ausgewählten Infektionskrankheiten und zu einzuleitenden Maßnahmen bei Auftreten der Erkrankungen sind in der Anlage? enthalten.
5.4.3. Besuchsverbot und Wiederzulassung

Im Infektionsschutzgesetz § 34 ist verankert, bei welchen Infektionen für die Kinder und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht.
Der erneute Besuch der Einrichtung ist nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.

Dieser Hygieneplan und das Infektionsschutzgesetz (Handreichung in den Zusatzvereinbarungen) werden dem Personal und der Elternschaft zum Lesen vorgelegt und von allen“ als gelesen“ unterschrieben.
Das Personal nimmt mindestens alle zwei Jahre an einer Gesundheitsbelehrung teil.****

close